§ 1 Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft und hat ihren Sitz in Ering.

(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. [...]

(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.

(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Austritt.
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c).
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung.
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 6 Gesellschaftsdisziplin

(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch:
a) Geldbußen bis zum Betrag von 50 DM,
b) Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
c) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.

(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von Veranstaltungen oder dem Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Sie fällt in die Gesellschaftskasse. Ein säumiges Mitglied ist bis zur Bezahlung ausgeschlossen.

(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder dessen Beauftragte untersucht wurde.

(5) Über Sanktionen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beteiligte Mitglieder dürfen nicht mit abstimmen.

(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Es entscheidet dann die Generalversammlung.

(7) Bis zur Entscheidung kann der Betroffene ausgeschlossen werden. Wird Beschwerde eingelegt, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

§ 8 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung wird er durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Dabei wechseln jährlich zwei bzw. drei Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Eine Wahl kann abgelehnt werden. Eine vorzeitige Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit ¾-Mehrheit abberufen. Dies muss als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

(7) Endet ein Amt vorzeitig, wird ein Nachfolger für die Restlaufzeit gewählt.

(8) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 9 Gesellschaftsausschuss

(1) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Bei über 50 Mitgliedern sind es sieben, bei über 100 neun. Unter 21 Mitgliedern kann auf ihn verzichtet werden.

(2) Die Generalversammlung wählt den Ausschuss und Ersatzleute für zwei Jahre. Es wird jährlich ein Teil der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Ausschuss tagt nur auf Einladung unter Vorsitz des 1. Schützenmeisters und berät über vorgelegte Angelegenheiten.

(4) Das Schützenmeisteramt braucht in bestimmten Fällen (z. B. Verträge, Haushaltsplan, Regelungen zur Nutzung der Einrichtungen) die Zustimmung des Ausschusses.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einladung und Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder sowie eines Schützenmeisters.

(6) Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt, das vom 1. Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

(2) Den Vorsitz führt der 1. Schützenmeister.

(3) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Sie behandelt alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt vorlegt oder Mitglieder schriftlich beantragen.

(6) Für folgende Entscheidungen ist ein Beschluss der Generalversammlung zwingend erforderlich:
a) Satzungsänderung (§ 14)
b) Wahlen (Ämter, Ausschüsse, Rechnungsprüfer)
c) Entlastungen
d) Amtsenthebungen
e) Ehrenmitgliedschaften
f) Haushaltsplan und Änderungen
g) Beiträge und Leistungen
h) Beschwerden gegen Maßnahmen (§ 6)
i) Veräußerung/Belastung von Vermögen
j) Auflösung der Gesellschaft

(7) Mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr ist eine Generalversammlung einzuberufen.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung ist erforderlich, wenn das Schützenmeisteramt es für notwendig hält oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt bzw. bei Beschwerden gegen Ausschlüsse (§ 6).

(9) Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher mit Tagesordnung schriftlich oder per Anzeige in der Tagespresse erfolgen.

§ 11 Schützenkommissar

(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die Gesellschaft einen Schützenkommissar als weiteres Organ hat.

(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung zur Gemeinde Ering und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

(4) Er hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5) Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar binnen drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst durch Bestätigung der Generalversammlung wirksam.

(6) Die Generalversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, deren Behandlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich erklärt werden.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2) Für jedes Jahr wird ein Haushaltsplan erstellt, zur Einsicht ausgelegt und vom Ausschuss genehmigt sowie von der Generalversammlung beschlossen.

(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Anordnungen der Gremien.

(4) Ausgaben sind nur bei Haushaltsdeckung und mit Anordnung des 1. Schützenmeisters zulässig. Solange kein genehmigter Plan vorliegt, gilt der letzte Haushaltsplan. Unabwendbare Ausgaben sind mit Zustimmung des Ausschusses zulässig.

(5) Niemand darf durch sachfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft.

(7) Die Jahresrechnung wird vom Schatzmeister erstellt, vom Schützenmeisteramt und Ausschuss genehmigt und von zwei gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf sinkt.

(2) Sie kann durch ¾-Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Die Generalversammlung wählt Liquidatoren. Das verbleibende Vermögen wird der Gemeinde Ering zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Erfolgt keine Neugründung innerhalb von fünf Jahren, fällt es an die Gemeinde zur Förderung des Sports. Lehnt die Gemeinde ab, fällt es an den Freistaat Bayern zur Förderung des Schießsports.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung ist durch Beschluss der Generalversammlung mit ¾-Mehrheit der Erschienenen möglich.

(2) Änderungen sind dem Landratsamt Rottal-Inn zur Weiterleitung an das Bayerische Staatsministerium des Innern vorzulegen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.

(2) Alle früheren Satzungen werden aufgehoben.

Ering, den 9. Jan. 1970
gez. Max Ober 1. Schützenmeister, derzeit: Andreas Held

Genehmigt: München, den 3. März 1970 – Bayer. Staatsministerium des Innern – Ministerialrat Dr. Ziegler

1. Ergänzung zur Satzung

1. Die Frauentracht (Dirndlkleid) bleibt Eigentum der Gesellschaft. Trägerinnen sollen nach Möglichkeit an Veranstaltungen teilnehmen.

2. Die Herrentracht soll selbst angeschafft werden. Trachtenstrümpfe werden von der Gesellschaft gestellt.

3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, am Königsschießen teilzunehmen. Bei Nichtteilnahme ist der doppelte Einsatz zu zahlen.

4. Ehrungen des Bayer. Sportschützenbunds erhalten nur aktiv gemeldete Mitglieder.

5. Beerdigungen: Bei aktiven und Ehrenmitgliedern sowie Schützinnen erfolgt Ehrensalut. Bei Ehrenmitgliedern oder langjährigen Amtsträgern wird ein Blumengebinde niedergelegt.

Ering, 2. Dezember 1981
gez. das damalige Schützenmeisteramt: Anton Schönmoser, Andreas Held, Herbert Richter, Anton Schuhbauer, Dieter Stinglhammer

2. Ergänzung zur Satzung

Die Zugriffsberechtigung zu den Vereinswaffen ist wie folgt geregelt:

Berechtigung A: Einzellader Langwaffen (Sportschützen – WBK oder Vereins-WBK)

Berechtigung B: Repetierer und Kurzwaffen (Eintrag in Vereins-WBK)

Berechtigung C: Repetierer und Kurzwaffen (Eintrag in Vereins-WBK)

gez. das aktuelle Schützenmeisteramt: Andreas Held, Hans Kasbauer, Ludwig Halbedl, Rudolf Huber, Franz Egginger